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Corona – rechtliche Bewertung zu Miete, Betriebszeiten und Bezug von unvergälltem Alkohol

Nachfolgend finden Sie einige kurze Ausführungen unseres Rechtsanwaltes Dr. Morton Douglas zum Thema Miete sowie zum Thema vorübergehende Einschränkung der Öffnungszeiten.

Miete:

Im Grundsatz gilt, dass das wirtschaftliche Risiko des Betriebs eines Geschäfts in gemieteten Räumen der Mieter trägt (anders als bei der Pacht). Der Vermieter trägt keine Verantwortung dafür, ob die Räume für den Betrieb des Geschäfts geeignet sind und erst recht nicht dafür, ob ein Betrieb des Geschäfts in diesen Räumen wirtschaftlich ist. Erst wenn sich die Einschränkungen aus dem Mietobjekt als solchem ergeben (Mangel der Bausubstanz, Apotheke wird geschlossen), kann es zu einem Recht zur Minderung kommen bis hin, je nach Ausgestaltung im Einzelfall, Schadensersatzansprüchen.

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Apotheken, die in den Einkaufszentren betrieben werden. Sollte – abstrakt – ein Einkaufszentrum insgesamt geschlossen werden und nur die Apotheke aufgrund der Apotheke obliegenden Versorgungsauftrages geöffnet bleiben, müsste im Einzelfall geprüft werden, welche Vereinbarungen der Mietvertrag hier vorsieht. Insoweit haben branchenübliche Mietverträge eine sogenannte force majeure Klausel. Je nach Länge der Schließung sowie der Auswirkung dieser Schließung auf den Umsatz der Apotheke wird dann im Einzelfall zu prüfen sein, ob aufgrund der vertraglichen Regelungen es möglich ist, die Miete zu mindern. Eine generelle Aussage ist daher aufgrund der individuellen Vereinbarungen in einzelnen Mietverträgen nicht möglich.

Im Blick zu behalten sind auch, wenn auch wirtschaftlich weniger bedeutsam, weitere Kosten, wie etwa Zuschüsse zu Werbekostengemeinschaften u. ä. Auch hier wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit diese Zahlungen für Zeiträume, in denen der Betrieb eines Centers nicht aufrechterhalten wird, ausgesetzt werden können.

Schadensersatzansprüche aufgrund der Schließung eines Centers wegen der aktuellen Pandemie sind wohl ausgeschlossen. Dieses Risiko trägt jeder Gewerbebetreibende selbst. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass Gewerbetreibenden in solchen Fällen auch eine Schadensminderungspflicht obliegt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Apotheke auch ihren Betrieb, sollte außerhalb des Umsatzes mit Besuchern des Centers kein oder kaum Umsatz erzielt werden, herunterfahren muss um Kosten einzusparen.

Betriebszeiten

Nicht zuletzt aufgrund der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten und der damit verbundenen Belastung für die Eltern stellt sich die Frage, welche Betriebszeiten Apotheken sicherzustellen haben. Insoweit gilt allgemein, dass Apotheken zwischen 8 Uhr und 18:30 Uhr wochentags sowie zwischen 8 Uhr und 14 Uhr samstags geöffnet haben müssen (§ 23 Abs. 1 ApoBetrO).

Auf dieser bundesweit geltenden Regelung gibt es dann Konkretisierungen auf Landesebene. Zuständig hierfür sind die Landesapothekerkammern, die insoweit Allgemeinverfügungen erlassen und Apotheken ermöglichen, auch außerhalb der durch die ApoBetrO vorgesehenen Zeiten zu schließen und nur innerhalb bestimmter Mindestöffnungszeiten die Apotheken geöffnet zu halten. Beispielhaft ergeben sich hieraus folgende Kernöffnungszeiten:

  • Bayern: Wochentags 9 bis 12 Uhr und 14:30 Uhr bis 18 Uhr, samstags 9 Uhr bis 12 Uhr.
  • Hessen und Niedersachsen: Wochentags 9 Uhr bis 12 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr, samstags 9 Uhr bis 12 Uhr.

Hier finden Sie eine Aufstellung der Landesapothekerkammern mit den Kernöffnungszeiten für alle Bundesländer: Öffnungszeiten für Apotheken nach Landesapothekenkammer

Dies bedeutet: Soll der Betrieb der Apotheke auf diese Zeiten beschränkt werden, bedarf es keiner speziellen Beantragung einer Befreiung nach § 23 Abs. 2 ApoBetrO. Vielmehr kann jede Apotheke insoweit individuell den Betrieb einschränken, sofern die jeweils geltenden Mindestzeiten eingehalten werden.

Soll darüber hinaus der Betrieb eingeschränkt werden und soll darüber hinaus etwa auch innerhalb eines Filialverbundes eine Betriebsstätte geschlossen werden, kann gemäß § 23 Abs. 2 ApoBetrO in Fällen, in denen ein berechtigter Grund vorliegt, eine derartige Schließung beantragt werden. Ob und wie die einzelnen Kammern dies handhaben werden, ist abzuwarten; entscheidend ist allerdings, dass nach § 23 Abs. 2 S. 3 ApoBetrO zugleich sichergestellt werden muss, dass in der Nähe sich eine weitere Apotheke befindet, die geöffnet hat. Da diese Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags zwingende ist, ist hierauf explizit im Antrag hinzuweisen. Sollte diese Voraussetzung erfüllt sein, so gehen wir nach unseren ersten Erkundigungen davon aus, dass dies von den Kammern flexibel gehandhabt wird.

Selbstverständlich unterstützen wir jeden Apotheker gerne bei derartigen Anträgen.

Soweit in Mietverträgen darüber hinaus eine Betriebspflicht vorgesehen ist, gilt diese unter den aktuellen Umständen nicht mehr, da insoweit jeweils das ungeschriebene Merkmal der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Aufgrund der aktuellen Situation liegt  – wenn nicht jetzt, wann dann – eine Unzumutbarkeit vor. Der guten Ordnung halber empfehlen wir allerdings, dem Vermieter kurz darauf hinzuweisen, dass bis auf absehbare Zeit die Öffnungszeiten vor dem Hintergrund der personellen Verfügbarkeit eigenständig geregelt werden.

Bezug von unvergälltem Alkohol

Im Zusammenhang mit dem Bezug von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln in der Apotheke ist wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob es möglich ist, unvergällten Alkohol zu den niedrigeren Steuersätzen, die für vergällten Alkohol gelten, zu beziehen.

Ein Antrag auf Erlaubnis kann mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn das Desinfektionsmittel ein Arzneimittel i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG ist. Der nötige Vordruck (Formular 2740 „Antrag – steuerfreie Verwendung“) muss bei dem Hauptzollamt beantragt werden, das für den Bezirk zuständig ist, von dem aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten stehen wir in der Zwischenzeit in Kontakt mit dem zuständigen Referat beim BMF und können dort nachhaken, sollte eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Nach unserer Kenntnis wurde bereits angeordnet, Apotheken auch unvergällten Alkohol zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Morton Douglas
Rechtsanwalt

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