Unser Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas hat geprüft, inwieweit die seit dieser Woche bundesweit geltende Maskenpflicht für Apothekenpersonal gültig ist, wenn bereits ein HV-Plexiglasschutz besteht.
Er hat für die ELAC-Apotheken die jeweiligen Landesregelungen ausgewertet und, so wie aus der Anlage ersichtlich, zusammengestellt. Die beigefügte Übersicht sollte eine solide Grundlage für die Bewertung in den einzelnen Bundesländern mit Stichtag zum 27.04.2020 darstellen.
Insgesamt lassen sich die Regelungen in drei Gruppen untergliedern:
Das Personal trifft bei ausreichender Trennung etwa durch Plexiglas keine „Maskenpflicht“ in:
Dies bedeutet aber in den Fällen, in denen außerhalb der Abtrennung durch die Plexiglasscheiben beraten wird, etwa in der Offizin, hier das Personal ebenfalls einen Schutz tragen muss.
Von vornherein wird das Personal außerdem schon von gar keiner „Maskenpflicht“ getroffen in:
Demgegenüber scheint auch für das Personal „Maskenpflicht“ zu bestehen in:
Darüber hinaus kennen die meisten Regelungen eine allgemeine Ausnahme dahingehend, dass die „Maskenpflicht“ keine Leute trifft, für die dies gesundheitlich nachteilig wäre oder aufgrund einer Behinderung nicht möglich ist. Dies wurde nicht separat aufgeführt. Es ist aber denkbar, dass in diesen Fällen statt mit einem Schutz aus Stoff etwa mit einem Visier gearbeitet werden kann. Zu dieser Fragestellung versucht Dr. Douglas gerade weitere Informationen zusammenzutragen, da er davon ausgeht, dass ein solches Visier deutlich angenehmer ist als ein Stoffschutz.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen zum Stichtag 27.04.2020 zusammengetragen worden sind. Dr. Douglas geht davon aus, dass hier sich Veränderungen ergeben werden, insbesondere auch versucht werden wird, die Regelungen auf einander abzustimmen.
Freundliche Grüße
Ihr ELAC-Team
Anhang: Maskenpflicht und Ausnahmen für Apothekenpersonal_komplett