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Biozide: Pflichttexte für Bewerbung

Hiermit möchten wir Sie gern über die richtige Bewerbung von Bioziden auf dem ELAC-Flyer und in anderen Werbemedien informieren.

Dazu haben wir uns im Vorfeld von Dr. Morton Douglas beraten lassen.

Ausgangspunkt ist Artikel 72 der Biozid-VO. Der genaue Wortlaut des Pflichttextes nach Artikel 72 (1) Biozid-VO lautet: Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.

Dieser Pflichthinweis muss beim beworbenen Artikel platziert werden.

Ferner führt die Regelung ausdrücklich aus, dass diese Sätze sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben müssen und gut lesbar sein müssen. Ferner darf der Begriff Biozidprodukte durch den Verweis auf die konkrete beworbene Produktart ersetzt werden. So kann etwa bei dem Produkt Anti-Brum statt Biozidprodukte mit Insektenschutzmittel gearbeitet werden.

Dies vorausgeschickt ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Pflichtangabe einschränkungslos für alle Biozidprodukte und damit auch alle Desinfektionsmittel gilt. Dies umfasst auch die Sagrotan-Tücher u.Ä.

Tatsächlich gibt es keine Rechtsprechung dazu, ob durch den Zusatz, dass diese Sätze nicht nur von der eigentlichen Werbung sich deutlich abheben müssen, sondern auch gut lesbar sein müssen, die Verwendung eines Sternchenhinweises erlaubt ist oder nicht. In der Praxis finden sich lediglich Fälle, in denen in der Werbung der Hinweis insgesamt nicht angegeben wurde. Wenn ein entsprechender Sternchenhinweis gesetzt wird, sollte dies nach unserem Dafürhalten möglich sein, zumal auch der Pflichthinweis nach § 4 Abs. 3 HWG, wonach bei Arzneimitteln “ Zu Risiken und Nebenwirkungen … zu lesen“ sei ebenfalls mittels einer Fußnote gesetzt werden kann. Aus unserer Sicht kann dann bei Biozidprodukten nichts anderes gelten, auch wenn wir hierzu, wie bereits ausgeführt, noch keine einschlägige Entscheidung kennen.

Sollten Sie mit einer entsprechenden Fußnote arbeiten, halten wir es dann aber für erforderlich, dass diese auf jeder Seite angebracht wird, auf der die Biozidprodukte abgebildet werden. Eine einmalige Verwendung am Ende des Werbemittels halten wir nicht für ausreichend. Auch hier orientieren wir uns an der Rechtsprechung des HWG, die dies kritisch sieht, sollte in einem Prospekt, der mehrere Seiten umfasst, lediglich auf einer abschließenden Seite der Sternchenhinweis aufgelöst werden.

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