Auch vor dem Hintergrund der begrenzten Verfügbarkeit von partikelfilternden Halbmasken in den Apotheken können die anspruchsberechtigten Personen nicht sofort vollumfänglich mit Schutzmasken versorgt werden.
Es bedarf daher einer zeitlich versetzten Abgabe der Schutzmasken. Der Anspruch auf die Schutzmasken entsteht dem Grunde nach mit dem Beginn des jeweils genannten Zeitraums und darf bis zum Ende des jeweils genannten Zeitraum werden.
Formal soll der Anspruch auf die zweiten Schutzmasken erst zu Beginn des zweiten Zeitraums entstehen. Sofern jedoch sichergestellt ist, dass ausreichend Masken für alle Anspruchsberechtigten verfügbar sind, spricht auf tatsächlicher Ebene nichts dagegen, sofort alle Masken auszuhändigen.
Es muss dann nur sichergestellt werden, dass die Einlösung des zweiten Gutscheins erst dann abgerechnet wird, wenn dies möglich ist. Auch wenn die Gutscheine nicht mitgeschickt werden müssen, sondern nur aufgehoben werden, kann es zu Überprüfungen kommen. Würde man nun einen Gutschein aus der zweiten Periode vorher abrechnen, wäre dies unzulässig und würde nach meinem Verständnis zu einer Kürzung der Vergütung führen.